INNUNG DRESDEN
DES MALER- UND LACKIERER­HAND­WERKS
 


VORSTAND


Im Allgemeinen wird als Vorstand das Leitungsorgan von Unter-nehmen oder sonstigen privaten oder öffentlichen Rechtsformen bezeichnet, das die Personenvereinigung nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertritt und nach innen mit der Führung der Geschäfte betraut ist. 

Gesetzlich wird der Rechtsbegriff „Vorstand“ bei Vereinen, Genos-senschaften, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien verwendet. 


In den meisten Satzungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, werden auch deren Führungsorgane als Vorstand bezeichnet.


Die Satzung der INNUNG DRESDEN vom 02.03.1990 wurde zum 10.11.2017 an die aktuellen Gesetze und Bestimmungen angepasst und von der Handwerkskammer Dresden bestätigt.

In § 22 Organe sind die Organe der Handwerksinnung aufgeführt:


  1. die Innungsversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Ausschüsse

Der Vorstand der INNUNG DRESDEN agiert gemäss § 30 Vorstand der Satzung* 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, 2 Stellvertretern und bis zu 4 weiteren Mitgliedern. ...
  2. Die Wahl des/r Vertreter/s der Handwerksinnung zur Kreishand-werkerschaft obliegt der Innungsversammlung. ...
  3.  Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. ...
  4. Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder ein­zelner seiner Mitglieder widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. ...
  5. Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis wird Ersatz und Entschädigung nach den von der Innungsver­sammlung zu beschließenden Sätzen gewährt. ...

Die Aufgaben und Pflichten des Vorstands sind in § 34 der Satzung* beschrieben:
  1. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerksinnung, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der Satzung oder der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen übertragen ist. ...
  2. (Der Geschäftsführer ...)
  3. Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlung vor und führt die Be­schlüsse aus.
  4. Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Be­schluss regeln.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet; ...

*Auszug aus Satzung der INNUNG DRESDEN